1. Entschuldigung bei Schulversäumnissen
Kann ein Schüler oder eine Schülerin wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/-innen diese selbst, verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich bis spätestens Ende der ersten großen Pause um 09:40 (telefonisch 0531/4708320) und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Steht an diesen Tag für den fehlenden Schüler oder die Schülerin eine benotete Leistungsüberprüfung (Test, Referat, Klausur, Facharbeitsberatung, …) an und wurde die Schule nicht über das Fehlen informiert, kann die Leistung mit 0 Punkten bewertet werden.
Bei der Rückkehr in die Schule hat der Schüler oder die Schülerin eine schriftliche Erklärung (Fehlzeitenheft) vorzulegen, aus der sich die Dauer und der Grund (z.B. Krankheit) für das Fernbleiben vom Unterricht ergeben.
Dieses gilt entsprechend auch für einzelne Fehlstunden.
Prüfungsleistungen im Abitur, die ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht werden, gelten als mit 0 Punkten bewertet. Gibt es einen wichtigen Grund, ist dieser dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (i.d.R. dem Schulleiter) unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Bei einer Krankheit muss in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorliegen (AVO-Gobak §20, Abs. 1 und 2).
2. Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten – Beurlaubung
Der Schüler oder die Erziehungsberechtigten müssen einen Grund für die Fehlzeiten angeben.
Der Fachlehrer, der Tutor, im Zweifelsfall die Schulleitung, entscheiden darüber, ob der vorgebrachte Grund für die Fehlzeit anerkannt wird. Wird der Grund nicht anerkannt, ist der Schüler oder die Shcülerin, ggfs. die Erziehungsberechtigten, darüber zu unterrichten.
Unentschuldigt ist die Fehlzeit, wenn kein Grund genannt wird oder wenn der Grund nicht anerkannt wird. Wenn die Schüler ihr Fehlzeitenheft nicht binnen 10 Schultagen nach Ende der Fehlzeit zur Entschuldigung vorlegen, werden die versäumten Unterrichtsstunden in der Regel als unentschuldigt betrachtet (NSchG §58, Ergänzende Bestimmung zu Abs. 2,1).
Entschuldigungs- bzw. Beurlaubungsgründe, die in der Regel anerkannt werden
- Nicht vorhersehbar:
- Krankheit
- Krankheit
- Vorhersehbar, deshalb ist vorher Beurlaubung zu beantragen:
- Praktische Fahrprüfung
- Gerichtstermine
- Beerdigungen
- wichtige Sportwettkämpfe oder Trainingslager
- Arztbesuche, die nicht in die unterrichtsfreie Zeit verschiebbar sind
- Bewerbungstermine
- Uni-Tage
- Wichtige Wettbewerbe und Veranstaltungen im bereich Sport
- Umzug
- Wichtige Familienfeiern
Grundsätzlich hat eine Klausur Vorrang. Wenn der Termin, für den um Beurlaubung gebeten wird, nicht verschiebbar ist, muss sich der Schüler mit dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin und mit dem zuständigen Koordinator in Verbindung setzen, sobald er von dem Termin Kenntnis hat; Einzelfallentscheidungen sind möglich.
Der Antrag auf Beurlaubung muss frühzeitig schriftlich gestellt werden. Über Beurlaubungen von maximal zwei Tagen, die nicht an die Ferien grenzen entscheidet der Tutor. Bei Beurlaubungen von mehr als zwei Tagen oder solchen, die an die Ferien grenzen, ist ein Antrag an den Schulleiter zu richten.
3. Fehlzeitenheft
Jeder Schüler hat ein Fehlzeitenheft, das er immer in der Schule mit sich führen muss.
Die Schüler legen den Fachlehrern ihr Fehlzeitenheft mit der entsprechenden Entschuldigung rechtzeitig (binnen 10 Schultage nach Ende der Fehlzeit) unaufgefordert vor, damit diese für ihre jeweiligen Kurse die Fehlstunden entschuldigen können. Die Fachlehrer zeichnen die betroffenen Unterrichtsstunden ab. Wenn alle betroffenen Fachlehrer eine Fehlzeit abgezeichnet haben, wird diese vom zuständigen Tutor im Fehlzeitenheft gegengezeichnet.
Fehlzeiten, die durch den Verlust des Fehlzeitenheftes nicht entschuldigt werden können, gelten als unentschuldigt.
4. Verfahren und Folgen bei gehäuften Fehlzeiten
Die Fachlehrer, die bei einem Schüler gehäufte oder unentschuldigte Fehlzeiten feststellen, informieren die zuständigen Tutoren. Der Tutor gibt die Informationen an den Koordinator weiter, damit ggf. das Abmahnverfahren in Gang gesetzt werden kann.
In diesem Rahmen erfolgt die Information der Erziehungsberechtigten über die gehäuften Fehlzeiten und mögliche Folgen, gegebenenfalls bereits verbunden mit einem Beratungsgespräch oder der schriftlichen Information.
Häufen sich die Fehlzeiten von Schülern generell, liegt es im Ermessen des Koordinators für jegliche Fehlzeit eine ärztliche Bescheinigung einzufordern. Hierüber sind der Schüler/die Schülerin, bzw. die Erziehungsberechtigten zu informieren. Im Zweifelsfall kann die Fehlzeit als unentschuldigt angesehen werden. Im Rahmen des Abmahnverfahrens kann es bei Härtefällen zu einer Anwesenheitsvereinbarung kommen, die den Schüler verpflichtet, seine Anwesenheit in den Kursen durch eine Unterschrift beim jeweiligen Kurslehrer zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen werden vom Koordinator kontrolliert.
Kann ein Schüler aufgrund gehäufter entschuldigter, also nicht selbst zu vertretender Fehlzeiten nicht bewertet werden, wird der Unterricht als nicht teilgenommen gewertet (VO-GO §7, Abs. 4). Dadurch ist die jeweilige Belegungsverpflichtung nicht erfüllt (VO-GO §12, Abs. 4).
Unentschuldigte Fehlzeiten, also Fehlzeiten aus selbst zu vertretenden Gründen, gelten als Leistungsverweigerung und werden dementsprechend als ungenügende Leistungen angesehen (NSchG §58). So beeinflussen sie die Note der mündlichen Mitarbeit im jeweiligen Fachunterricht.
Treten unentschuldigte Fehlzeiten so massiv auf, dass eine Bewertung des Schülers nicht möglich ist, wird das Fach mit „ungenügend“ bewertet (VO-GO §12, Abs. 4). Auch in diesem Fall ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt (VO-GO §12, Abs. 4).
Die Schulleitung ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Einhaltung der Schulpflicht zu überprüfen. Bei stark gehäuften Fehlzeiten muss der Fachbereich Jugendförderung der Stadt von uns informiert werden, was zu weiteren behördlichen Konsequenzen führen kann (z. B. Bußgeld).